Satzung-18.03.2015

Polizei-Sport-Verein Siegburg 1976 e.V.

Neufassung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2015

§ 1

Name, Sitz

Der am 08.05.1976 gegründete Verein führt den Namen „Polizei-Sport-Verein Siegburg 1976 e.V.“, nachstehend PSV genannt.

Der PSV hat seinen Sitz in Siegburg und ist beim Amtsgericht Siegburg in das Vereinsregister eingetragen.

Die Farben des Vereins sind grün-weiß.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

1. Der Zweck des PSV ist die Förderung des Sports, der Jugendpflege, der Jugendhilfe (beispielsweise die Förderung der Jugend und Erziehung durch Betreuungsangebote), und des öffentlichen Gesundheitswesens.

2. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

  1. Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, etc.
  3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  4. Die Beteiligung an Sport- und Spielgemeinschaften und Kooperationen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der PSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des PSV dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Der PSV ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten

in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des PSV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den PSV keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des PSV kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich unter Beifügung einer Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren. Er muss von 2 PSV-Mitgliedern empfehlend gegengezeichnet werden. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

2. Für die Aufnahme eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters erforderlich.

§ 5

Arten der Mitgliedschaft

1. Der PSV besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. nicht-aktiven Mitgliedern,
  3. fördernden Mitgliedern,
  4. Ehrenmitgliedern.

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des PSV uneingeschränkt nutzen können und in einer oder mehreren Abteilungen aktiv Sport betreiben.

3. Nicht-Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und

sämtliche Angebote des PSV uneingeschränkt nutzen können, aber in keiner Abteilung aktiv Sport betreiben.

4. Fördernde Mitglieder sind aktive oder nicht-aktive Mitglieder, welche einen erhöhten Mitgliedsbeitrag entrichten.

5. Mitglieder, die sich um den PSV besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand.

Über die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

6. Mitglieder, welche sich als 1. Vorsitzender besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt,
  2. durch Ausschluss,
  3. durch Tod,
  4. durch Auflösung des PSV,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

3. Ein Ausschluss kann erfolgen

  1. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des PSV oder groben, unsportlichen Verhaltens,
  4. wenn ein Mitglied den PSV schädigt oder zu schädigen versucht,
  5. wegen unehrenhafter Handlungen.

4. Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs.

Der Einspruch ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe beim geschäftsführenden

Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

5. Mit dem Austritt aus dem PSV oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Halbjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem PSV zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

6. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlungspflicht noch ausstehender

Beiträge o. ä.

§ 7

Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der PSV- Organe verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Abmahnung
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des PSV.

2. Derartige Maßnahmen sind dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 8

Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

2. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des PSV erhoben werden.

3. Ferner ist der PSV berechtigt, fremde und eigene Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.

4. Rückständige Beiträge können nach vorangegangenem Mahnverfahren einschließlich der dadurch entstandenen Kosten auf dem Rechtsweg beigetrieben werden.

Zusätzlich kann von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

5. Die Beiträge werden zu Beginn eines Jahres fällig. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von vier Wochen eingezogen.

6. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.

§ 9

Haftung

Der PSV haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des PSV oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 10

Vereinsorgane

1. Organe des PSV sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand.

2. Die Aufnahme in Organe des PSV setzt die Mitgliedschaft voraus.

§ 11

Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des PSV ist mindestens einmal im Kalenderjahr

einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter, geleitet.

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung

mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden oder einen Stellvertreter. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.

Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen.

Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen

werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des PSV,
  6. endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzende.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen,

wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

9. Jedes volljährige Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10.Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter

und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Vorstand

1. der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden,
  2. dem/der 2. Vorsitzenden,
  3. dem/ der Geschäftsführer(in),
  4. dem/der Kassierer(in).

2. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den PSV gerichtlich und außergerichtlich

gemeinsam.

3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in),
  3. dem/der stellvertretenden Kassierer(in),
  4. den Abteilungsleiter(inne)n,
  5. bis zu 2 Beisitzer(inne)n.

4. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 12 der Satzung werden jährlich einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahmen bilden hier die Abteilungsleiter, die von der jeweiligen Abteilung spätestens alle 2 Jahre nominiert werden. Sie werden nach Bestätigung durch den erweiterten Vorstand Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

5. Die Amtszeit beginnt für den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Geschäftsführer und stellvertretenden Kassierer in den ungeraden Kalenderjahren und für den 2. Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Kassierer in den geraden Kalenderjahren.

6. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet, jedoch höchstens 1 Jahr länger als die satzungsgemäße Amtszeit.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand

einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt.

8. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

9. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des PSV. Er ist für alle Aufgaben

zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

10. Der geschäftsführende Vorstand kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ferner ist er berechtigt, Abteilungen zu gründen oder aufzulösen.

11. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

12. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben das Recht, an Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.

§ 12 a

Aufwendungsersatz und Vergütung

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Im Übrigen haben die ehrenamtlichen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, wobei alle Belege prüffähig sein müssen. Vom Vorstand können – per Beschluss – Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

§ 13

Kassenprüfer

1. Die Kasse des PSV wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 14

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des PSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des PSV fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Kreis-Sportbund des Rhein-Sieg-Kreises, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden muss. Im Falle einer Fusion des PSV mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 15

Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung dienenden Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.